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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2018
14 L 2650/18 -

Rechtsmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund regelmäßigen medizinisch bedingten Cannabiskonsums

Grund des Cannabiskonsums aus Gründen der Gefahrenabwehr unerheblich

Einem Autofahrer ist auch dann die Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums zu entziehen, wenn er auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung Cannabis konsumiert. Der Grund des Cannabiskonsums spielt aus Gründen der Gefahrenabwehr keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer mittels Ordnungsverfügung im August 2018 mit sofortigem Vollzug die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass der Autofahrer regelmäßig Cannabis konsumierte. Gegen die Fahrerlaubnisentziehung wehrte sich der Autofahrer gerichtlich. Er führte an, dass er auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung Cannabis konsumiere, um damit die aus seiner multiplen Sklerose herrührenden Schmerzen zu kontrollieren.

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Autofahrer. Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Die Ungeeignetheit des Autofahrers zum Führen von Fahrzeugen stehe allein aufgrund des nachgewiesenen regelmäßigen Cannabiskonsums fest. Ihm sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt gewesen sei.

Medizinisch bedingter Cannabiskonsum unbeachtlich

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es unerheblich gewesen, dass der Autofahrer auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung Cannabis konsumierte. Es komme bei der Gefahrenabwehr nicht darauf an, aus welchem Grund Verkehrsteilnehmer Cannabis konsumieren. Denn aus toxikologischer Sicht mache es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis aus der Apotheke oder aus dem Coffeeshop geraucht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 28091 Dokument-Nr. 28091

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