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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2021
14 L 2046/21 -

Helmpflicht für Kraftradfahrer in Duisburg

Rechtmäßige Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Duisburg

Die Stadt Duisburg hat zu Recht eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer zurückgenommen. Dies hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag eines Duisburgers abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die dem Antragsteller im Jahr 2013 aufgrund eines ärztlichen Attestes gewährte Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms sei rechtswidrig gewesen, was die Stadt zu deren Aufhebung berechtige. Zwar sei bei zwingenden medizinischen Gründen eine entsprechende Befreiung von der Helmpflicht möglich. Voraussetzung sei aber darüber hinaus, dass es dem Betroffenen nicht zugemutet werden könne, zu Gunsten anderer Verkehrsmittel - deren Benutzung keiner Helmpflicht unterliegt - auf das Kraftradfahren zu verzichten. Dies sei seinerzeit bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Rücknahme von Ausnahmegenehmigungen bei Routineüberprüfung zur Helmpflichtbefreiung

Der Antragsteller sei vor diesem Hintergrund auch zu Recht verpflichtet worden, die schriftlich erteilte Ausnahmegenehmigung an die Stadt zurückzugeben. Es handelt sich um eines von vielen derzeit anhängigen Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten. Die Stadt Duisburg hatte im Frühjahr 2021 eine Routineüberprüfung zum Thema „Helmpflichtbefreiung" durchgeführt, die in einer Vielzahl von Fällen zur Rücknahme der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen geführt hat. Hiergegen haben diverse Betroffene ebenfalls Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gesucht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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