kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wird ein Fahrzeug mit laufenden Motor geparkt, so muss der Fahrzeughalter die Kosten für das gewaltsame Öffnen des Fahrzeugs tragen. Solange sich der Fahrzeughalter oder der Fahrer nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, besteht keine Pflicht zur Suche nach ihm. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde ein Pkw in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen von der Ehefrau des Fahrzeughalters mit laufendem Motor abgestellt. Nach etwa zwei Stunden wurde schließlich das Ordnungsamt gerufen. Eine Halterabfrage ergab, dass die Wohnanschrift außerorts lag. Telefonisch konnte der Fahrzeughalter nicht erreicht werden. Eine Befragung in der Umgebung führte auch nicht zu Hinweisen. Das Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe 150 € verlangte das Ordnungsamt vom Fahrzeughalter ersetzt. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen den Kostenbescheid.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Dieser sei zur Kostentragung verpflichtet. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen.
Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, so das Verwaltungsgericht, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Denn deren Erfolg sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Duesseldorf_14-K-712521_Fahrzeughalter-hat-Kosten-fuer-gewaltsames-Oeffnen-seines-mit-laufenden-Motor-abgestellten-Fahrzeugs-zu-tragen~N32330
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 32330
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.