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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage der Stadt Wuppertal gegen die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen, mit der sie die Ausstattung der Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn erstrebt.
Das Recht, auch Fahrzeuge des Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, ergebe sich nicht obligatorisch aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese sehe eine solche Ausstattung nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung der Fahrzeuge des Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn. Sie habe nicht darlegen können, dass in der überschaubaren Anzahl von Eilfällen der bestehenden Gefahr nicht durch Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können. Denn die Polizei sei für die Gefahrenabwehr gerade dann zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden könnten. Deshalb habe die Bezirksregierung Düsseldorf bei ihrer ablehnenden Entscheidung zu Recht dem Ziel, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, den Vorrang eingeräumt. So werde die Missbrauchsgefahr sowie die auch die bei einem Blaulichteinsatz entstehenden Gefahrenlage soweit wie möglich begrenzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 28.05.2009
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Dokument-Nr. 7938
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