wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016
12 K 87/14 -

Straßenbaubeitrag: Anlieger muss für neue Straßenlaternen zahlen

Klage im Ratinger "Leuchtenstreit" abgewiesen

Die Stadt Ratingen hat einen Grundstücks­eigentümer in Ratingen-Homberg zu Recht zu einem Straßenbaubeitrag für neue Straßenlaternen herangezogen. Das hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage abgewiesen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf weitere Beitragsverfahren in der Stadt Ratingen.

In der Straße in Homberg ließ die Stadt zwischen Juni 2008 und Februar 2009 Arbeiten an der Straßenbeleuchtung durchführen und die vorhandenen 8 Leuchten durch insgesamt 17 neue Leuchten ersetzen. Gegen die Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag hat ein Anwohner Klage erhoben. Er hat sich insbesondere darauf berufen, es habe keine Notwendigkeit zu Änderungen an der Straßenbeleuchtung bestanden. Ferner hätten zahlreiche Verfahrensfehler zu unangemessen hohen Kosten geführt.

Gericht: Heranziehung zum Straßenbaubeitrag ist rechtmäßig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Urteilsbegründung ausgeführt: Die Heranziehung zu dem Straßenbaubeitrag sei zu Recht auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen und der städtischen Straßenbaubeitragssatzung erfolgt: Die Straßenbeleuchtung sei verbessert worden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die alte Straßenbeleuchtung abgenutzt oder erneuerungsbedürftig gewesen sei. Die Maßnahme sei durch das weite Ausbauermessen der Stadt Ratingen gedeckt gewesen. Ein von den Anliegern gefordertes Beleuchtungskonzept für das gesamte Stadtgebiet sei nicht erforderlich gewesen. Die Verbesserung der Straßenbeleuchtung habe auch nicht zu schlechthin unvertretbaren Kosten geführt. Schließlich stehe der zwischen der Stadt Ratingen und der Stadtwerke Ratingen GmbH im Jahr 2005 geschlossene sogenannte „Lichtliefervertrag“ der Beitragserhebung nicht entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2016
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Duesseldorf_12-K-8714_Strassenbaubeitrag-Anlieger-muss-fuer-neue-Strassenlaternen-zahlen~N22073

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22073 Dokument-Nr. 22073

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.