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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014
10 K 4033/13 -

Beschädigung von Teppich und Dielenboden: Hundeführer von Zollhündin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz

Hündin wurde entgegen den maßgeblichen Bestimmungen in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Zollhundeführer keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherren für Schäden hat, die seine Zollhündin am Teppic-h und Dielenboden seiner Wohnung verursachte hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein Zollhundeführer von seinem Dienstherrn, der Bundesfinanzdirektion West, Ersatz eines Schadens in Höhe von ca. 3.300 Euro, den die ihm zugewiesene Zollhündin an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte.

Aus rechtlichem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt keine Schadensersatzpflicht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneint einen Schadensersatzanspruch. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergab sich keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger, weil diesem vorzuwerfen war, den Zollhund entgegen den maßgeblichen Bestimmungen vorübergehend in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten zu haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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