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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2009
1 L 985/09 -

Kein Anspruch auf Benutzung des Stadt-Dienstsiegels zu Werbezwecken

Dienstsiegel hat Aufgabe eines Beglaubigungsmittel – Verwendung durch Privatperson widerspricht dem Wesen eines solchen Siegels

Wer für das Bürgermeisteramt kandidiert, hat keinen Anspruch darauf, das Dienstsiegel seiner Stadt für Werbezwecke anlässlich der Kandidatur zu verwenden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Mit dem Beschluss das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Reeser Bürgers abgelehnt, der mit seinem Antrag erreichen wollte, zur Bewerbung seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt das offizielle Dienstsiegel der Stadt Rees in Zeitungsannoncen benutzen zu dürfen.

Rechtliche Bedenken hinsichtlich Annoncenkampagne

Die Kammer führte im Wesentlichen aus, dass das Dienstsiegel einer Gemeinde ausschließlich zur Benutzung durch die Gemeinde selbst bestimmt sei. Es existierten keine rechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung durch Bürger oder sonstige Stellen außerhalb der Verwaltung erlaubten. Die Verwendung durch eine Privatperson widerspräche auch dem Wesen eines Dienstsiegels, das der Gemeinde als Hoheitszeichen im Schriftverkehr und damit der Rechtssicherheit diene und die Aufgabe eines Beglaubigungsmittels habe. Weiterhin bestünden auch rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsteller beabsichtigte Annoncenkampagne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 06.07.2009

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