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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2019
1 K15351/16 und 1 K 9288/17 -

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Mehrkosten bei Unterbringung von Asylsuchenden in stark belasteten Städten in NRW

Finanzielle Ungleichbehandlung angesichts exzeptioneller Ausnahmesituation des Jahres 2015 vertretbar

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Städte Xanten und Lennestadt keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015 haben, die über die Beträge hinausgehen, die das Land NRW bereits erstattet hat.

Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 nahm das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt 329.667 Asylsuchende auf. Hiervon wurden 184.389 Ausländer den Kommunen zur Unterbringung und Versorgung zugewiesen. Für deren Aufnahme und Unterbringung stellte das Land den Gemeinden eine pauschale Landeszuweisung (sogenannte FlüAG-Pauschale) sowie weitere Landes- und Bundesmittel zur Verfügung. Die Mittelverteilung erfolgte unabhängig von der tatsächlichen Zahl zugewiesener Ausländer nach einem Einwohnerzahlen und Flächen berücksichtigenden Zuweisungsschlüssel.

Zuweisungsentscheidung wurden nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen

Die Städte Xanten und Lennestadt machen geltend, dass ihnen jeweils mehr als 400 Ausländer zu Unrecht zugewiesen worden seien, weil diese Personen entweder nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen hätten entlassen werden dürfen. Die Aufnahme und Unterbringung dieser Personen sei in Amtshilfe für das Land erfolgt. Entsprechend habe dieses die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Kommunen seien einer ihnen obliegenden Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nachgekommen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Auffassung der Städte zutreffe, dass die Ausländer ihnen zu Unrecht zugewiesen worden seien. Denn die beiden Städte hätten keine einzige Zuweisungsentscheidung mit Rechtsbehelfen angegriffen.

Verantwortung für damalige Situation lag nicht beim Land NRW, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung

Allerdings erwog das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, dass das System des Flüchtlingsaufnahmegesetzes von 2015 zur Verteilung der Finanzmittel auf die Kommunen mit Blick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig sein könnte. Dieses habe nämlich zu einer Entlastung derjenigen Gemeinden geführt, auf deren Gebiet landeseigene Aufnahmeeinrichtungen betrieben worden seien, während es zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung der Kommunen ohne Landesaufnahmeeinrichtungen gekommen sei. Infolge des starken Anstiegs der Zahl der Asylbewerber und des damit verbundenen Ausbaus der Landeseinrichtungen im Jahr 2015 hätten die damaligen Anrechnungsregelungen einen besonders verzerrenden Effekt gehabt. Angesichts der exzeptionellen Ausnahmesituation des Jahres 2015 seien die Vorschriften aber noch als sachlich vertretbar anzusehen. Wegen des nicht endenden Zustroms von Ausländern habe das Land die Aufnahmekapazitäten der Landesaufnahmeeinrichtungen zeitnah um ein Vielfaches erhöhen müssen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verantwortung für die damalige Situation nicht beim Land NRW, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung gelegen habe. Letztlich sei das gesetzliche System der Mittelverteilung inzwischen vollständig geändert und damit die finanzielle Schieflage beseitigt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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