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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2013
1 K 4458/11 -

Gemeinde­prüfungs­anstalt darf für Durchführung einer überörtlichen Prüfung einer Stadt Benutzungsgebühr erheben

Gebührenbescheid zeigt kein grobes Missverhältnis zwischen festgesetzter Gebühr und von der Gemeinde­prüfungs­anstalt erbrachter Leistung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Gemeinde­prüfungs­anstalt für die Durchführung der von der Gemeindeordnung vorgeschriebenen überörtlichen Prüfung einer Stadt grundsätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben werden darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeindeprüfungsanstalt für die überörtliche Prüfung der Stadt Viersen, die Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes ist (vgl. § 105 der Gemeindeordnung NRW), eine Gebühr erhoben. Die Stadt klagte daraufhin gegen die Erhebung des Gebührenbescheids.

VG bejaht Zulässigkeit der erhobenen Benutzungsgebühr

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt für die Durchführung der überörtlichen Prüfung grundsätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben werden könne. Die von der Stadt Viersen behaupteten Unzulänglichkeiten der Prüfung könnten dem Gebührenbescheid nicht entgegengehalten werden, denn sie hätten sich im Wesentlichen nicht auf die Höhe der Gebühr ausgewirkt und begründeten kein grobes Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der von der Gemeindeprüfungsanstalt erbrachten Leistung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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