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Die Stadt Neuss muss gegenüber dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss Auskunft darüber erteilen, ob die Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH (AWL) bei der Sammlung des Altpapiers im Stadtgebiet Neuss im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin handle und ferner, wohin die Erlöse aus dem Verkauf des Altpapiers geflossen seien. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall hat die Stadt Neuss gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung des Landrats des Rhein-Kreises Neuss geklagt. Die Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Der Landrat war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf berechtigt, im Wege der Kommunalaufsicht die Vorlage der Unterlagen und Auskünfte zu verlangen. Eine Interessenkollision mit der Folge, dass nicht der Landrat, sondern die Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass einer entsprechenden Anordnung zuständig gewesen wäre, hat die das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneint. Allein durch die Anforderung der Informationen würden rechtliche Interessen des Kreises nicht berührt.
Der Landrat habe auch nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 und der darin normierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 13951
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