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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 21.07.2011
5 L 383/11, 5 L 385/11 -

VG Dresden: Gymnasium darf Teilnahme am Französisch-Unterricht nicht per Losverfahren ermitteln

Trotz Überschreitung der Klassenobergrenze müssen bei großer Nachfrage räumliche und personelle Kapazitäten ausgenutzt werden

Haben sich an einer Schule zu viele Schüler für das Fach Französisch als zweite Fremdsprache entschieden, darf die Schule die freien Plätze nicht mittels eines Losverfahrens an die Schüler vergeben und die restlichen Schüler für den Russisch-Schulunterricht einteilen. Sofern das Fach für den Unterricht angeboten wird, bestehe zumindest ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der verfügbaren Kapazitäten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.

Die beiden Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls werden im kommenden Schuljahr die 6. Klasse des Gymnasiums besuchen und sollen mit dem Erlernen einer zweiten Fremdsprache - neben Englisch - beginnen. Ihre Erziehungsberechtigten wählten jeweils Französisch als zweite Fremdsprache. Bereits im Januar 2011 informierte der Schulleiter des Gymnasiums die Eltern, dass (bei insgesamt ca. 110 Schülern) nur 14 Familien Russisch als Wunsch für die zweite Fremdsprache angegeben hätten. Da die Bildungsagentur nicht über genügend Französichlehrer verfüge, müsse möglicherweise ein Losverfahren durchgeführt werden.

Gymnasium ermittelt Schüler für den Französischunterricht per Losverfahren

Nachdem sich in der Folge nicht genügend Freiwillige für den Russischunterricht fanden, führte das Berthold-Brecht-Gymnasium am 20. Mai 2011 ein Losverfahren durch, mit dem 56 Schüler (zwei Gruppen mit jeweils 28 Kindern) ermittelt wurden, die Französisch lernen dürfen.

Schüler haben Anspruch auf Zulassung innerhalb der verfügbaren Kapazität

Die gerichtlichen Anträge zweier nicht vom Losglück begünstigter Schüler gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur, hatten schließlich Erfolg. Die Behörde wurde verpflichtet, sie vorläufig ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 gemäß ihrer Wahl in Französisch als zweiter Fremdsprache zu unterrichten. Zwar bestätigten die Richter die Auffassung der Schulbehörde, dass kein Rechtsanspruch auf Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache bestehe. Dies betreffe jedoch zunächst Fälle, in denen ein Unterricht in einer bestimmten Sprache - etwa mangels ausreichender Nachfrage - überhaupt nicht angeboten wird. Werde jedoch - wie hier - Unterricht angeboten, so bestehe zumindest ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der verfügbaren Kapazität.

Schule muss auf effektive Ausnutzung vorhandener räumlicher und personeller Kapazitäten achten

Zur Überzeugung des Gerichts seien am Berthold-Brecht-Gymnasium noch mindestens zwei Unterrichtsplätze in den beiden Französischklassen der Klassenstufe 6 vorhanden, da diese vom Raumangebot her mit bis zu 30 Schülern geführt werden könnten. Zwar sei damit eine Überschreitung der regelmäßigen Klassenobergrenze von 28 Schülern verbunden. Aufgrund der vorliegenden außergewöhnlichen Situation - der gegenüber dem angebotenen Russischunterricht mit großer Mehrheit gewählten zweiten Fremdsprache Französisch - sei "in besonderem Maße auf die effektive Ausnutzung der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten zu achten."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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