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Die in der Landeshauptstadt Dresden geltende Regelung, die besagt, dass Oberstufenschülern lediglich bei Schulwegen von über 35 km Beförderungskosten erstattet werden, ist rechtswidrig. Die Stadt muss deshalb den Eltern eines Gymnasiasten der 11. Klasse die Fahrtkosten für seinen 7,6 km langen Schulweg ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landeshauptstadt Dresden den Antrag der Eltern auf Erstattung der
Diese Regelung ist nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichts Dresden rechtswidrig, weil sie Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Für diese gelten nach der Satzung Schulwege von 2 bzw. 3,5 km als zumutbar. Maßstab hierfür ist die Entfernung, die im entsprechenden Alter zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei pauschalierender Betrachtung gut bewältigt werden kann. Dieser Maßstab werde bei Schülern der 11. und 12 Klassen jedoch außer Acht gelassen, denn es sei weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad möglich, regelmäßig zweimal pro Tag einen
Der Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Dresden, Schüler der 11. und 12. Klassen von der Beförderungskostenerstattung auszunehmen, werde dadurch begrenzt, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 22196
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