wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 17.12.2015
5 K 697/15 -

Dresdner Oberstufenschüler haben auch bei Schulweg unter 35 km Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten

In Dresden bisher geltende Regelung benachteiligt Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund

Die in der Landeshauptstadt Dresden geltende Regelung, die besagt, dass Oberstufenschülern lediglich bei Schulwegen von über 35 km Beförderungskosten erstattet werden, ist rechtswidrig. Die Stadt muss deshalb den Eltern eines Gymnasiasten der 11. Klasse die Fahrtkosten für seinen 7,6 km langen Schulweg ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landeshauptstadt Dresden den Antrag der Eltern auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten unter Verweis auf § 4 Abs. 1 c) ihrer Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung abgelehnt. Nach dieser Vorschrift gilt ein notwendiger Schulweg bis zu einer Mindestentfernung von 35 Kilometern für die Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klassenstufe 11 und für Schüler berufsbildender Schulen ohne Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten als zumutbar.

Schulweg von 35 km kann weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad regelmäßig zweimal pro Tag absolviert werden

Diese Regelung ist nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichts Dresden rechtswidrig, weil sie Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Für diese gelten nach der Satzung Schulwege von 2 bzw. 3,5 km als zumutbar. Maßstab hierfür ist die Entfernung, die im entsprechenden Alter zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei pauschalierender Betrachtung gut bewältigt werden kann. Dieser Maßstab werde bei Schülern der 11. und 12 Klassen jedoch außer Acht gelassen, denn es sei weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad möglich, regelmäßig zweimal pro Tag einen Schulweg von bis zu 35 Kilometer zu absolvieren. Ein Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung könne insbesondere nicht in dem größeren Einzugsbereich von Gymnasien gesehen werden. Diese landesplanerische Festlegung habe keine Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch für Schülerbeförderungskosten.

Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar

Der Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Dresden, Schüler der 11. und 12. Klassen von der Beförderungskostenerstattung auszunehmen, werde dadurch begrenzt, dass ein Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar sei. Weil das Kind der Kläger die Schule nicht binnen einer Stunde zu Fuß erreichen könne, bestehe ein Anspruch auf Schülerbeförderungskostenerstattung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Dresden_5-K-69715_Dresdner-Oberstufenschueler-haben-auch-bei-Schulweg-unter-35-km-Anspruch-auf-Erstattung-von-Befoerderungskosten~N22196

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22196 Dokument-Nr. 22196

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.