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Der Freistaat Sachsen darf einem Patient des Maßregelvollzugs eines Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie für Telefongespräche keine höheren Preise abrechnen, als sie den Kosten der Deutschen Telekom AG entsprechen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall wurden den Patienten des Landeskrankenhauses in Arnsdorf 15 Cent für das
Demgegenüber brachte das den Freistaat Sachsen vertretende Sächsische Staatsministerium des Innern vor, die Klinik sei aufgrund besonderer Bedingungen im Krankenhaus - etwa dem häufigen Patientenwechsel oder der Notwendigkeit einzelne Rufnummern zu sperren - sowie wegen des Unterhalts- und Reparaturaufwands ihrer Telefonanlage darauf angewiesen, mindestens 15 Cent zu erheben.
In ihrer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung wiesen die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das Leben im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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