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Die von Zuwendungsempfängern im Rahmen des Bundesprogramms "TOLERANZ FÖRDERN - KOMPETENZ STÄRKEN" geforderde "Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung", die so genannte Extremismusklausel oder Demokratieerklärung, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines gemeinnützigen Vereins, dem für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 Euro zugebilligt worden war. Die Förderung war allerdings mit der Bedingung verknüpft, die als Formblatt beigefügte Erklärung zu unterzeichnen.
In dieser sollte der Verein nicht nur erklären, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet (Satz 1). Der Verein sollte darüber hinaus bestätigen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten (Satz 2). Zudem sei ihm bewusst, dass keinesfalls der Anschein erweckt werden dürfe, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet werde (Satz 3).
Die sich auf Dritte beziehenden Forderungen in den Sätzen 2 und 3 der Bestätigung wurden von den Richtern des Verwaltungsgerichts Dresden als zu unbestimmt angesehen, weil z. B unklar ist, wer etwa "Partner" ist und welches Verhalten dem Verein konkret abverlangt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 13437
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