wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Dessau, Beschluss vom 07.03.2008
3 B 24/08 DE -

VG Dessau-Roßlau: Versammlung darf nur zum Schutz von elementaren Rechtsgütern verboten werden

Vor Verhängung eines Versammlungsverbots müssen mildere Mittel ausgeschöpft werden

Das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau hat in einem Eilverfahren das Verbot einer für den 8. März 2008 geplanten Gedenkveranstaltung "Gegen das Vergessen - Zum Gedenken der Opfer des Bombenangriffs auf Dessau am 07.03.1945" durch die Stadt Dessau-Roßlau aufgehoben.

Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das vollständige Verbot einer Versammlung nur zum Schutz von elementaren Rechtsgütern zulässig sei, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz zumindest gleichwertig seien.

Vor Verbot müssen als mildere Mittel "Auflagen" ausgeschöpft werden

Ein Versammlungsverbot scheide aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft sei. Bei der angemeldeten Versammlung drohe aber nach den im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer erkennbaren konkreten Umständen keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere könne das Verbot nicht auf die Befürchtung der Stadt gestützt werden, die Versammlung drohe einen unfriedlichen Verlauf zu nehmen, weil mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung und gegnerischen Gruppen gerechnet werden müsse.

Vor Verbot sind polizeiliche Präventivmaßnahmen zu prüfen

Vor der Verfügung eines Versammlungsverbots seien in jedem Falle zunächst polizeiliche Präventivmaßnahmen als ein geeignetes milderes Mittel in Erwägung zu ziehen. Dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin sei hierfür jedoch nichts zu entnehmen. Auch der angeführte Imageschaden für das Kurt-Weill-Fest sowie Nachteile für den städtischen Einzelhandel und dessen Kunden könnten angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz das Versammlungsverbot nicht rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des VG Dessau-Roßlau vom 07.03.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Dessau_3-B-2408-DE_VG-Dessau-Rosslau-Versammlung-darf-nur-zum-Schutz-von-elementaren-Rechtsguetern-verboten-werden~N5729

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5729 Dokument-Nr. 5729

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.