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Das Verwaltungsgericht Dessau hat die Klage der Jüdischen Gemeinde zu Halle gegen einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt abgewiesen. Die Gemeinde hatte zum einen die Feststellung begehrt, dass der Landesrechnungshof nicht berechtigt gewesen sei, einen Bericht über die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung für den Zeitraum 1999 bis 2001 ohne vorherige Abschlussbesprechung zu erstellen und zu verbreiten.
Hierzu hat sie geltend gemacht, dass ihr Ersuchen um eine Prüfung unter Bedingungen gestanden habe, die der Landesrechnungshof nicht erfüllt habe, nämlich die Erstreckung der Prüfung auf den Zeitraum 1997 und 1999 sowie die Durchführung eines Abschlussgesprächs noch vor Erstellung und Verbreitung des Berichts. Gesetzliche Befugnisse des Landesrechnungshofs, die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Religionsgemeinschaft zu prüfen, gebe es nicht. Zum anderen sollte der Landesrechnungshof dazu verurteilt werden, eine Reihe von in dem Prüfbericht enthaltenen sowie zwei Äußerungen gegenüber der Presse zu widerrufen. Die fraglichen Äußerungen in dem Prüfbericht betrafen vor allem die Verwendung von Staatsleistungen aus dem Staatsvertrag der Jüdischen Gemeinschaft mit dem Land Sachsen-Anhalt sowie von verschiedenen Zuwendungen, darüber hinaus u.a. Personalmaßnahmen, Fragen der Zusammensetzung und Arbeit des Vorstandes sowie der Satzungsgestaltung, Kritik an Doppelfunktionen innerhalb der Gemeinde und im Verhältnis zum Landesverband. Die Gemeinde hat insoweit vor allem geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Äußerungen, die ihre Binnenstruktur beträfen, in ihrem durch die Verfassung eingeräumten religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt werde.
Die Kammer hat ihr klageabweisendes Urteil hinsichtlich der begehrten Feststellung darauf gestützt, dass sich die Befugnis des Landesrechnungshofs zur Erstellung und Verbreitung des Prüfberichts bereits aus dem von der Klägerin selbst erteilten Prüfersuchen ergeben habe. Gegenstand und Umfang der Prüfung seien vom Landesrechnungshof in einem Bestätigungsschreiben bestimmt worden. Die Klägerin habe zwar später versucht, den Rechnungshof zu einer Prüfung mit anderem Umfang zu bewegen. Obwohl der Beklagte sich zu einer solchen Prüfung nicht bereit erklärt habe, habe die Klägerin sich aber der Prüfung gestellt. Hierin sei ihr Einverständnis mit der in dem Bestätigungsschreiben angekündigten Prüfung zu sehen. Darauf, dass der Beklagte auch ohne Bestätigung ihrem Wunsch nachkommen werde, habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen. Dies ergebe sich daraus, dass der Zeitraum von 1997 bis 1999 bereits Gegenstand einer Rechnungsprüfung durch den Beklagten gewesen sei, sowie daraus, dass die von allen Jüdischen Gemeinden des Landes und des Landesverbandes übereinstimmend gewünschte Prüfung sinnvollerweise nur nach einheitlichen Kriterien habe erfolgen können. Die Verfahrensweise des Landesrechnungshofs zur Verbreitung des Prüfberichts entspräche den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung, deren Anwendung sich die Klägerin mit ihrem Prüfersuchen unterworfen habe.
Einen Anspruch der Klägerin auf Widerruf einzelner Äußerungen des Prüfberichts hat die Kammer verneint. Unabhängig von der Frage, ob eine berechtigterweise durch den Landesrechnungshof geprüfte Stelle überhaupt einzelne Äußerungen eines Prüfberichts – der keine verbindliche Außenwirkung habe – angreifen dürfe, sei jedenfalls nicht feststellbar, dass die Klägerin durch die fraglichen Äußerungen fortdauernd in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Angegriffene Tatsachenfeststellungen seien vom Beklagten spätestens im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens richtig gestellt worden. Bei den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Beklagten handele es sich weder um ehrverletzende Äußerungen noch um solche, die den Kernbereich des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht verletzten, da sie keine inhaltlichen Bezüge zu religionsgemeinschaftlichen Fragen hätten. Im Hinblick auf ihre Einwilligung in die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung könne die Klägerin sich aber dem Beklagten gegenüber jedenfalls nur auf diesen Kernbereich berufen. Auch die Presseäußerungen – in denen es um die weitere Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Klägerin sowie das von ihr angestrengte Klageverfahren gegen den Landesrechnungshof ging – waren nach Auffassung der Kammer durch die Befugnisse des Landesrechnungshofs gedeckt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des VG Dessau vom 24.01.2006
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Dokument-Nr. 1813
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