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Verwaltungsgericht Dessau, Urteil vom 26.09.2006
3 A 178/06 DE u.a. -

Satzung mit rückwirkenden Abfallgebühren ist zulässig, wenn sie bisher nichtige Satzungen ersetzt

Zugrunde liegende Satzung ist in ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und inhaltlich nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Dessau hat mehrere Klagen gegen Abfallgebührenbescheide des Landkreises Wittenberg betreffend die Gebührenjahre 2000 bis 2004 abgewiesen.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die überarbeiteten Gebührensatzungen des Beklagten, auf deren Grundlage die angefochtenen Gebührenbescheide erlassen wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sind und auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Die in den Satzungen angeordnete Rückwirkung war nach Auffassung des Gerichts zulässig, weil hiermit frühere nichtige Satzungen ersetzt wurden und die nunmehr bestimmten Gebühren auch nicht gegen das gesetzlich bestimmte Schlechterstellungsverbot verstoßen. Denn die Satzungen sehen ausdrücklich vor, dass die zu erhebenden Gebühren nach oben durch die früher bestimmte Gebührenhöhe beschränkt sind.

Der Einwand der Kläger, die neue Gebührenordnung sei rechtswidrig, weil sich der Kauf von Banderolen für die Restmülltonne nicht mehr rückabwickeln lasse und ihnen daher die nunmehr günstigere Gebühr nicht zugute kommen könne, greift nach Auffassung der Kammer nicht durch. Der durch den Verkauf der Banderolen zu dem höheren Gebührentarif erwirtschaftete Überschuss kommt den Gebührenschuldnern dadurch wieder zu gute, dass diese im folgenden Gebührenjahr jeweils gebührenmindernd in die Kalkulation eingestellt worden sei. Aus dem Vorbringen der Kläger ergaben sich nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Kostenüberschreitung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des VG Dessau vom 26.09.2006

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