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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass Gebührenschuldner für die in einer Wohnungseigentumsanlage fälligen Schornsteinfegergebühren die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht der jeweilige Wohnungseigentümer ist, in dessen Sondereigentum sich eine bestimmte Befeuerungs- bzw. Heizungsanlage befindet.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Durch die öffentlich-rechtliche Gebührentragungspflicht werde das privatrechtlich geregelte Verhältnis der Eigentümergemeinschaft zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht berührt. Dem einzelnen Schornsteinfeger könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, in jedem Einzelfall seines Tätigwerdens herauszufinden, ob eine von ihm überprüfte und gekehrte Anlage zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft gehöre oder im Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehe.
Dem Beschluss liegt ein Eilantrag einer Offenbacher Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Leistungsbescheid der Stadt Offenbach zugrunde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2006
Quelle: ra-online, VG Darmstadt
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Dokument-Nr. 3530
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