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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005
8 G 2120/05 (2) -

Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn die Kinder in der Bundesrepublik aufgewachsen und integriert sind

Die 4. und 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt haben in zwei Entscheidungen die Rückführung von Familien nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt, wenn diese in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik Deutschland und die hier herrschenden Lebensverhältnisse integriert sind.

Mit Beschluss der 8. Kammer wurde die Abschiebung einer Familie nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt. Die Kammer hielt es für möglich, dass die Abschiebung der hier aufgewachsenen und vollständig integrierten Kinder mit dem durch die Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens unvereinbar sei. Da die Kinder auf den Aufenthalt ihrer Eltern angewiesen seien, wäre auch die Rückführung der Eltern zur Zeit rechtlich unzulässig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Vgl. auch Urteil. der 4. Kammer vom 21.12.2005, VG Darmstadt: Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bei faktischer Integration in die bundesrepublikanische Lebenswirklichkeit

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 28.12.2005

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