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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat eine Entscheidung des Landkreises Offenbach bestätigt, in der dem Mitglied eines Schießsportvereins die im Jahr 1990 bzw. 2004 ausgestellten Waffenbesitzkarten für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) widerrufen wurden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Behörde den Kläger aufgefordert, den Fortbestand eines "waffenrechtlichen Bedürfnisses" für den Besitz seiner Waffen im Hinblick auf die regelmäßige Aus-übung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der
Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz ein Erlaubnisinhaber u.a. ein Bedürfnis für den konkreten Waffenbesitz nachweisen müsse und das Fortbestehen dieses waffenrechtlichen Bedürfnisses auf Nachfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen sei. Diesen
"Der
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger,
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27626
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