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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat am Silvesterabend den am selben Tage eingegangenen Eilantrag einer Bewohnerin der Stadt Offenbach am Main abgelehnt, mit dem diese sich gegen eine von der Stadt Offenbach am 22.12.2020 verfügte Ausgangsbeschränkung für die Zeit zwischen 21.00 Uhr abends und 05.00 Uhr morgens gewendet hat.
Zur Begründung berief sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf eine Regelung im aktuellen hessischen "Eskalationskonzept im Ampelsystem" (gemeinsame Weisung des Hessischen Ministers des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration; wo unter anderem ausgeführt wird, dass die bei einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu verhängende nächtliche
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. So führt die zuständige Kammer in dem ablehnenden Beschluss vom 31.12.2020 aus, das Eskalationskonzept der Hessischen Landesregierung gehe von einer kontinuierlichen Datenübermittlung bzw. Testung im normalen Umfang aus. Beides sei angesichts der Besonderheiten durch die Weihnachtsfeiertage ausnahmsweise nicht der Fall. Dementsprechend habe das Robert-Koch-Institut (RKI) die tagesaktuelle Meldung der Infektionszahlen zum Jahresende ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass während der Weihnachtsfeiertage, zum Jahreswechsel und an den folgenden Tagen bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten sei, dass meist weniger Personen einen Arzt aufsuchten, dadurch weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt würden. Dies führe dazu, dass weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet würden. Auch könne es sein, dass nicht alle Gesundheitsämter und zuständigen Landesbehörden an allen Tagen an das RKI die entsprechenden Infektionszahlen übermittelten.
Diese vorübergehende Ausnahmesituation über die Weihnachtsfeiertage ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Infektionszahlen in der Stadt Offenbach bis Heiligabend auf 261 pro 100.000 Einwohner angestiegen waren und anschließend ab dem ersten Weihnachtsfeiertag zunächst auf 207 und dann auf 176 und weniger rapide abgefallen waren. Es sei davon auszugehen, dass sich nach dem Jahreswechsel innerhalb kürzester Zeit die Datenlage aufgrund von Nachmeldungen von Infektionsfällen und Öffnungen von testdurchführenden Arztpraxen wieder stabilisiere und so gegebenenfalls eine kurzfristige Neubewertung der Situation möglich sei. Insgesamt sei daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die zunächst bis zum 10.01.2021 geltende Ausgangsbeschränkung am 31.12.2020 (noch) nicht aufgehoben habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29671
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