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Die nach § 44 der Hessischen Bauordnung baurechtlich notwendigen Garagen dienen in erster Linie als Stellfläche für Kraftfahrzeuge. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor. Es wies daher die Klage eines Klägers ab, der in seiner Garage u.a. Möbel und Kartons unterschiedlichen Inhalts lagerte sowie Fahrräder abstellte und der von der Bauaufsichtsbehörde zur Räumung derselben aufgefordert worden war.
Nach § 44 der Hessischen Bauordnung legen die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder (sogenannte notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze) errichtet werden müssen.
Diese notwendigen Garagen etc. müssen den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs genügen und sorgen so dafür, dass ausreichend Parkraum vorhanden ist. Damit dieser Parkraum auch dem ruhenden Verkehr tatsächlich zu Verfügung steht, dürfen notwendige Garagen etc. nicht zweckentfremdet werden. Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Offenbach vom 16.10.1997 müssen für jedes Einfamilienhaus 2 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und eine gewisse Anzahl an Abstellplätzen für Fahrräder geschaffen werden.
Bei der
Eine Nutzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: ra-online, VG Darmstadt (pm/pt)
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Dokument-Nr. 14915
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