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Eine Pizzeria darf in einem allgemeinen Wohngebiet eröffnet werden, sofern seitens der baurechtlichen Bestimmungen nichts dagegen spricht. Damit verbundene Verkehrs-, Geruchs- und Lärmprobleme müssen von den Bewohnern hingenommen werden, solange das ortsübliche Maß an Belästigung nicht überschritten wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde in einer Souterrainwohnung eines Reihenendhauses im Landkries Offenbach eine Pizzeria eingerichtet. Die Besonderheit des Falles lag auch darin, dass in der näheren Umgebung der
Nach den baurechtlichen Bestimmungen bestehen allerdings gegen die in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegene Pizzeria keine Bedenken. Insbesondere ist das zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Der einschlägige Bebauungsplan ist weiterhin gültig und ermöglicht damit die entsprechende Ausnutzung. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, VG Darmstadt
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Dokument-Nr. 8356
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