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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat eine Klage auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für vier Kleinläden in dem Ladenzentrum Hugo-Wolf-Straße 10 - 12, in Offenbach, Gemarkung Offenbach-Lauterborn, Flur 11, Flurstück 112/4 abgewiesen. Der Kläger wollte mit seiner Klage die Genehmigung für eine Spielothek mit Internet-Cafe erreichen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Nutzungsänderungsgenehmigung baurechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben sei nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Dabei könne das Ladenzentrum nicht für sich betrachtet werden, sondern müsse in seinen städtebaulichen Funktionen auch für die umliegende Bebauung, die ausschließlich Wohnbebauung sei, gesehen werden. Diese Funktion sei diejenige der Nahversorgung dieser ringsum wohnenden Wohnbevölkerung. Eine isolierte Betrachtung allein des streitgegenständlichen Ladenzentrums verbiete sich von daher. Das Gebiet entspreche somit einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nur solche Nutzungen statthaft seien, die in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Regelmäßig zulässig seien die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise könnten sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, sondern um eine Vergnügungsstätte, die im allgemeinen Wohngebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise zugelassen werden könne. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 30.05.2006
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Dokument-Nr. 2489
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