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Die von der Bundesregierung geplante Aussetzung der Wehrpflicht kann bei einer Einberufung entgegenstehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Eilverfahren entschieden.
Im vorliegenden Fall wandte sich ein junger Wehrpflichtiger aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg gegen die vom Kreiswehrersatzamt verfügte
Das um vorläufigen Rechtsschutz angegangene Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass der Wehrpflichtige dem Einberufungsbescheid zunächst keine Folge leisten muss. Die Frage, wann von einem dualen Bildungsgang im Sinne der wehrrechtlichen Vorschriften gesprochen werden könne, werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet; eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sei daher eine Güterabwägung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem erklärten Willen der politisch Verantwortlichen in absehbarer Zeit eine Aussetzung der allgemeinen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die anstehende Aussetzung der
§ 12 Abs. 4 Satz 2 Wehrpflichtgesetzt lautet (auszugsweise):
(4) Vom
...
3. wenn die
...
c) einen zum vorgesehenen Dienstantritt begonnen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
...
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 10301
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