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Täuscht ein Beamter seinen Dienstherrn arglistig, so begründet dies eine Rücknahme der Ernennung des Beamten im Polizeidienst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Cottbus.
In dem zugrunde liegenden Fall hat das Gericht im Eilverfahren die Auffassung des Landes Brandenburg bestätigt, der zuletzt als Kriminalhauptkommissar tätige Beamte habe seinen Dienstherrn vor Berufung in das Beamtenverhältnis über seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit arglistig getäuscht. Der ehemalige Angehörige der Volkspolizei hatte zwar eine etwa einjährige Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter in den Jahren 1988/1989 offenbart, nicht jedoch eine vorhergehende sechsjährige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit, in deren Rahmen er mehr als fünfzig Berichte über Personen seines näheren Umfelds fertigte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online
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