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In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht evident nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern. Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde dem Betreiber auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben, sich zu einer Vielzahl von - durch die Antragstellerin teilweise bestrittenen - Mängeln und zu deren
Der Eilantrag war nur hinsichtlich derjenigen Umstände erfolgreich, hinsichtlich derer die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines „Mangels“ bestritten hatte, denn ein Vorschlag des Betreibers zur Behebung eines Mangels setze ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und die (nicht erzwingbare) Einsicht des Betreibers voraus, dass dieser
Hinsichtlich anderer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ ra-online
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Dokument-Nr. 25231
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