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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat dem Eilantrag eines Anwohners gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle in Zeuthen teilweise stattgegeben. Das Gericht hielt einen 24-Stunden-Betrieb gegenüber den Anwohnern für rücksichtslos.
Der Antragsteller bzw. Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erstrebte die vollständige Aufhebung des Erlaubnisbescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für einen 24-Stunden-Betrieb einer neuen Tankstelle in Zeuthen. Die gerichtliche Entscheidung schränkt den Betrieb auf den Tagesbetrieb ein. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, muss deshalb die Tankstelle nachts, also von 22.00 bis 6.00 Uhr geschlossen bleiben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus erweist sich der Betrieb der Tankstelle in der Nachtzeit als zu laut und damit als "rücksichtslos" gegenüber den Anwohnern. Inwieweit den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, beurteilt sich grundsätzlich anhand der "TA-Lärm" (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Diese setzt Immissionsrichtwerte je nach Gebietstyp und Tages- bzw. Nachtzeit fest. Für das Grundstück des Antragstellers waren nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung die Werte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts anzusetzen.
Da die Tankstelle noch nicht existiert, wurden die Auswirkungen der Tankstelle anhand schalltechnischer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online
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Dokument-Nr. 24028
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