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Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 12.01.2017
3 K 1038/15 und 3 K 1039/15 -

Ordnungsverfügung zur Beseitigung mobiler Carports rechtmäßig

Beweglichkeit der Konstruktionen schließt Eigenschaft als bauliche Anlagen nicht aus

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung mobiler Carports rechtmäßig ist. Das Gericht verwies darauf, dass allein der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht ausschließt.

Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits waren Metallkonstruktionen mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet (mobile Carports). Da die Konstruktionen im Außenbereich aufgestellt wurden, ordnete die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Jahre 2015 ihre Beseitigung an.

Unterstände haben trotz faktischer Mobilität festen Standort

Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Cottbus ab. Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht aus. Mit Blick auf ihre bauliche Ausgestaltung ruhen die Anlagen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Darüber hinaus sind sie ihrem konkreten Verwendungszweck nach dazu bestimmt, "überwiegend ortsfest" auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden, denn trotz der faktischen Mobilität der Anlagen sind sie bei wertender Betrachtungsweise in eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten.

Da die Anlagen nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten, durften sie nicht im Außenbereich errichtet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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