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Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021
7 L 393/21 -

"HÄNGT DIE GRÜNEN"-Plakate dürfen mit mindestens 100 m Abstand bleiben

Eilantrag der Partei "DER DRITTE WEG" unter Maßgabe erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat einem Eilantrag der Partei "DER DRITTE WEG", mit dem sie sich gegen die Beseitigungs­anordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" aufzuhängen sind.

Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei "DER DRITTE WEG" mit dem Aufdruck "HÄNGT DIE GRÜNEN" und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt." bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts führt zu der Entscheidung über die räumliche Trennung der Wahlplakate

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es - ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung - derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen. Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antragstellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Chemnitz, ra-online (pm/pt)

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