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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15.12.2005
6 K 2826/04 -

Bremen: Student kann an Universität gezahlten Semester-Verwaltungskostenbeitrag nicht zurückverlangen

Klageabweisung eines an die Universität Bremen gezahlten Verwaltungskostenbeitrags

Das Verwaltungsgericht Bremen verhandelte über die Klage eines Studenten, mit der er von der Universität Bremen die Rückzahlung des von ihm im Wintersemester 2004/2005 gezahlten Verwaltungskostenbeitrags in Höhe von 50 Euro verlangte.

Er machte geltend, dass die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach verfassungswidrig sei. Für diesen Fall hätte das Gericht das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.

Die beklagte Universität verteidigte die Rechtmäßigkeit des Beitrags u.a. unter Verweis auf eine von ihr vorgelegte Beitragsberechnung, die zu Kosten in Höhe von rund 71 Euro pro Student kommt. Das Gericht ließ nach umfangreicher Erörterung der Berechnungsgrundlagen erkennen, dass es die Beitragsberechnung in einigen Punkten durchaus nicht für plausibel hielt. Andererseits wies das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht kommt, wenn ein „grobes Mißverhältnis“ (Bundesverfassungsgericht) zwischen dem beitragsrelevanten Verwaltungsaufwand und der Beitragshöhe besteht.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn sie vom Oberververwaltungsgericht zugelassen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen vom 15.12.2005

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