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Der pauschalisierte Ausschluss von Geschwisterkindern an den Einschulungsfeiern am 29.08.2020 im Land Bremen stellt eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung dar. Teilnahmebeschränkungen sind im Grundsatz zwar durchaus rechtens. Allerdings müssen sie sich an den örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise der Größe des Schulhofes orientieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden
Die beiden Antragstellerinnen begehrten die Zulassung zu der Einschulungsfeier ihres Bruders am 29.08.2020 an einer Grundschule im Land Bremen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die Antragsgegnerin die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die Anzahl der Begleiter für die am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder auf die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu beschränken.
Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerinnen hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19.08.2020 teilweise stattgegeben. Aus Sicht der Richter ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränkt hat, jedoch führt der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwisterkinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises. Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.
Gleichwohl konnten die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag nicht erreichen, zu der Einschulungsfeier ihres Bruders zugelassen zu werden. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfügt, um auch die Geschwisterkinder unter Beachtung der Abstandsregeln zu der Einschulungsfeier zuzulassen. Das Gericht gab der Antragsgegnerin (Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) jedoch auf, über den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders bis zum 26.08.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29114
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