wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 06.11.2014
4 K 841/13 -

Zensus 2011: Statistische Berechnungsmethode zur Einwohnerermittlung in Bremen zulässig

Zensusgesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Klage der Stadt Bremerhaven gegen die durch den Zensus 2011 ermittelte und festgesetzte Einwohnerzahl abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die mit einer statistischen Berechnungsmethode ermittelte Einwohnerzahl zulässig ist und die Stadt Bremerhaven keinen Anspruch darauf hat, dass ihre tatsächliche Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl festgesetzt wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Grundlage von Berechnungen des Statistischen Bundesamtes stellte das Statistische Landesamt Bremen mit Bescheid vom 3. Juni 2013 für die Stadt Bremerhaven zum 9. Mai 2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 108.156 Personen fest. Die Einwohnerzahl war mit einer statistischen Berechnungsmethode ermittelt worden. Diese stellte vorrangig auf Melderegisterdaten ab, die durch eine Stichprobenerhebung in den Haushalten korrigiert wurden. Die Stadt Bremerhaven hält die so ermittelte und festgesetzte Einwohnerzahl für zu niedrig und hat vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Stadt Bremerhaven hat keinen Anspruch auf Festsetzung der tatsächlichen Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl

Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage jedoch ab. Das Gericht geht davon aus, dass das Zensusgesetz 2011 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Einwohnerzahl könne mit einem statistischen Berechnungsverfahren ermittelt werden. Die Stadt Bremerhaven habe keinen Anspruch darauf, dass ihre tatsächliche Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl festgesetzt werde. Das Zensusgesetz 2011 sehe für das Berechnungsverfahren bestimmte Qualitätsvorgaben vor, um eine zu starke Abweichung von der tatsächlichen Einwohnerzahl zu verhindern. Diese Qualitätsvorgaben seien im Fall der Stadt Bremerhaven auch eingehalten worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Bremen_4-K-84113_Zensus-2011-Statistische-Berechnungsmethode-zur-Einwohnerermittlung-in-Bremen-zulaessig.news19139.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19139 Dokument-Nr. 19139

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.