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Schüler, deren Eltern zur Corona-Risikogruppe gehören, haben derzeit nicht schon deswegen einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht. Die Schule darf die Befreiung ablehnen, wenn dort noch keine Infektionsschutz-Maßnahme angeordnet werden musste. Dies hat das Verwaltungsgerichts Braunschweig am 08.10.2020 in einem Eilverfahren entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Antragstellern handelt es sich um Geschwister, die die 12. und die 9. Klasse eines Braunschweiger Gymnasiums besuchen. Ihre
Das VG hat den gegen die Entscheidung der Schule gerichteten Eilantrag abgelehnt. Derzeit sei die Vorschrift des Kultusministeriums rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ergebende staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sei nicht verletzt. Das Grundgesetz gebiete keinen vollkommenen staatlichen Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren. Bei den Schutzmaßnahmen habe der Staat auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen. Die Schutzpflicht sei nur dann verletzt, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dies sei derzeit an dem Gymnasium nicht der Fall.
Aufgrund der Corona-Verordnung und des Niedersächsischen Hygieneplans für Schulen habe die Schule schon eine Reihe von Schutzmaßnahmen getroffen. Dazu gehörten unter anderem die Anordnung, grundsätzlich einen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Schulgelände außerhalb des Unterrichts zu tragen, und das "Prinzip der offenen Türen", um das mit dem Berühren von Türen oder Türklinken verbundene Risiko zu verringern. Diese Maßnahmen seien angesichts der im Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu anderen Regionen noch moderaten Infektionszahlen für die Stadt Braunschweig auch nicht völlig unzulänglich.
Bei den Schutzmaßnahmen müssten die Schulen auch den Bildungsauftrag des Staates und den Bildungsanspruch der Schüler berücksichtigen. Die Schulbesuchspflicht sei in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Nur sie gewährleiste ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne über die reine Wissensvermittlung hinaus. Im Hinblick darauf differenzierten die Schulen derzeit in zulässiger Weise zwischen einer bloß abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion. Das sich laufend verändernde Infektionsgeschehen verlange allerdings, die Risikobeurteilung immer wieder zu überprüfen.
Die Schule verstoße derzeit auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, indem sie Schülern, die selbst zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29304
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