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Private Unternehmer haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, Altkleidercontainer an den öffentlichen Straßen abstellen zu dürfen. Die Kommunen dürfen die Aufstellung solcher Container ablehnen, um die Wartung und Entsorgung von Wertstoffcontainern "aus einer Hand" sicherzustellen und damit effektiver gegen die an den Standorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Der Kläger wollte in der Stadt Braunschweig mehr als 50 Altkleider- und Schuhcontainer vor allem auf den eingerichteten Wertstoffsammelplätzen abstellen. Die gesammelten Alttextilien verkauft er an Sortierbetriebe. Die Stadt lehnte es ab, die beantragten Erlaubnisse zu erteilen. Dazu berief sie sich u. a. auf ein von ihrer Verwaltung ausgearbeitetes Standortkonzept, in dem es heißt, die Aufstellung weiterer
In dem Urteil stellen die Richter fest, dass die Entscheidung der Stadt im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Allerdings sei es rechtlich nicht in Ordnung, dass die Stadt sich zur Begründung auf städtebauliche Belange - die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Container - berufen habe. Solche Gesichtspunkte dürften bei Entscheidungen über straßenrechtliche Sondernutzungen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf einem vom Rat beschlossenen Gestaltungskonzept beruhen. Ein bestimmtes Straßen- und Ortsbild könne nur geschützt werden, wenn eine konkretisierte Vorstellung darüber bestehe, wie die Flächen zu gestalten seien. Dieses Leitbild festzulegen, sei eine Entscheidung von derart grundlegender und weitreichender Bedeutung für die Stadtgestaltung, dass nur der Rat als oberstes Gemeindeorgan dafür zuständig sei.
Die Stadt habe die Erlaubnis aber ablehnen dürfen, um die Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" sicherzustellen und damit effektiver gegen die an den Wertstoffcontainern auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Die Entscheidung der Stadt verletze auch nicht das Gebot der Gleichbehandlung. Dass der Kläger anders als die Firma, die mit der Abfallentsorgung beauftragt sei, keine Erlaubnis erhalten habe, beruhe auf sachgerechten Gründen. Dem Kläger sei im Übrigen unbenommen, seine Container nach Vereinbarung mit den Berechtigten auf Privatgrundstücken abzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 10.02.2009
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Dokument-Nr. 7424
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