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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006
5 B 173/06, 5 B 175/06, 5 B 176/06, 5 B 179/06, 5 B 183/06 -

Fußball-WM: Meldeauflagen für Hooligans und „Mitläufer“ der Hooliganszene rechtmäßig

„Gefährder“ müssen sich während der WM zu festgelegten Zeiten bei der Polizei melden

Hooligans und andere Personen, von denen im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörden zu den von diesen festgelegten Zeiten bei der Polizei zu melden.

Für eine solche Meldeauflage genügt es, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betreffende zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehört. Es ist nicht erforderlich, dass er schon wegen Straftaten bei Sportereignissen verurteilt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in mehreren Eilverfahren entschieden.

Dem Gericht lagen 5 Eilanträge vor, mit denen sich Männer im Alter zwischen 21 und 34 Jahren gegen Meldeauflagen der Stadt Braunschweig (4 Fälle) und der Samtgemeinde Papenteich gewendet haben. Die Meldeauflagen gehen auf Informationen der Polizei über Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen zurück. Danach waren zum Beispiel gegen einen 30-Jährigen in 8 Fällen anlässlich gewalttätiger Auseinandersetzungen bei Fußballspielen in Deutschland, Frankreich und anderen Ländern Identitätsfeststellungen durchgeführt bzw. Strafverfahren eingeleitet worden. Ein 28-Jähriger war in den letzten 6 Jahren 16 Mal in vergleichbarer Weise aufgefallen, überwiegend im Zusammenhang mit Spielen von Eintracht Braunschweig. Alle Antragsteller sind in der bundesweiten Polizei-Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst.

Die Behörden verpflichteten die Antragsteller dazu, sich an jeweils 19 Tagen kurz vor bzw. nach sicherheitsrelevanten WM-Spielen bei der Polizei in Braunschweig zu melden. Damit solle verhindert werden, dass die Betreffenden sich an gewaltsamen Ausschreitungen an den Spielorten beteiligen. Es sei davon auszugehen, dass Hooligans und andere Problemfans des Personenkreises „Gewalttäter Sport“ solche Auseinandersetzungen an den Spielor2 ten suchen. Besondere Beachtung gelte dabei den Städten, in denen die Nationalmannschaften der Schweiz und einiger osteuropäischer Staaten ihre Begegnungen austragen, da Koalitionen und Freundschaften zu den Problemfans aus der Schweiz und Feindschaften zu einigen osteuropäischen Ländern bestünden. Außerdem gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller als Angehörige der Braunschweiger Hooliganszene den Spielort Hannover für Auseinandersetzungen mit den befeindeten Problemfans des Vereins Hannover 96 nutzen würden.

Die Antragsteller machten geltend, die Meldeauflagen seien überzogen: Sie seien noch nicht wegen Gewalttätigkeiten aus Anlass von Sportveranstaltungen verurteilt worden. Dies steht nach der Entscheidung des Gerichts einer Meldeauflage jedoch nicht entgegen. Eine Meldeauflage ist - so die Kammer - nur rechtmäßig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies sei hier der Fall. Ziel der Maßnahme sei die Verhinderung von Straftaten. Daher komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende bereits wegen einer Straftat verurteilt worden oder dem Kern der gewalttätigen Hooliganszene zuzurechnen sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Antragsteller nach den von der Polizei festgestellten Vorfällen, bei denen sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen gewalttätiger Hooligans aufgegriffen wurden, zumindest zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehören. Der gewaltbereite Kern der Hooliganszene benötige nämlich ein unterstützendes Umfeld, um mit einer geringen Gefahr der Identifizierung agieren zu können.

Als nicht erforderlich hat die Kammer es angesehen, dass die Antragsteller sich unabhängig von ihrem Wohnort stets beim Polizeikommissariat Nord in Braunschweig melden sollten. Nach der Entscheidung müssen die Behörden sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Meldepflicht insgesamt auch auf einer wohnortnahen, von ihnen zu benennenden Polizeidienststelle mit entsprechenden Dienstzeiten erfüllen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2006
Quelle: ra-online, VG Braunschweig

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