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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 07.09.2016
5 A 99/15, 5 A 192/15, 5 A 202/15 -

Ausreiseverbot wegen Verdachts der Unterstützung und Teilnahme am bewaffneten "Jihad" bestätigt

Tägliche Meldepflicht bei der Polizei rechtens

Das gegen einen Wolfsburger Bürger ausgesprochene Ausreiseverbot wurde bestätigt. Es bestehe der Verdacht, dass der Wolfsburger den bewaffneten "Jihad" unterstütze. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig nach weiteren Ermittlungen und Anhörungen des Klägers und Polizeibeamten sowie der Polizeiinspektion bekanntgegeben.

Im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit ist der Kläger deutscher Staatsangehöriger, 1986 geboren und verheiratet. Er lebt und arbeitet in Wolfsburg. Ende Dezember 2014 wollte der Kläger vom Flughafen Hannover-Langenhagen aus nach Istanbul fliegen. Bei der Gepäckkontrolle stellte die Bundespolizei fest, dass er in einem Transportkoffer eine Flugdrohne mit Kamera sowie mehr als 9.000 Euro Bargeld mit sich führte. Auf Befragung gab der Kläger an, die Drohne wolle er in Istanbul erstmals ausprobieren, mit dem Geld wolle er eine Zahnbehandlung vornehmen lassen und Geschenke für seine Ehefrau kaufen.

Angehörigkeit der Salafisten-Szene Polizeibekannt

Die beklagte Stadt Wolfsburg untersagte dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet und zog seinen Reisepass ein. Zur Begründung gab sie an, sie gehe aufgrund von Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden davon aus, dass der Kläger sich dem militanten "Jihadismus" im Ausland habe anschließen oder diesen habe unterstützen wollen. Nach polizeilichen Erkenntnissen gehöre er zur Wolfsburger Salafisten-Szene und habe Kontakt zu zahlreichen Personen aus dieser Szene, die sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen hätten. Gegen die Entscheidung der Stadt hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Begründeter Verdacht für Unterstützung und Teilnahme am bewaffneten "Jihad"

Das Gericht hat den Passentzug und das Ausreiseverbot bestätigt: Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger am bewaffneten "Jihad" teilnehmen oder diesen unterstützen wolle. Die ermittelten Tatsachen wiesen darauf hin, dass er sich in den zurückliegenden Jahren im Sinne eines "jihadistischen Salafismus" radikalisiert, einen Bekanntenkreis bzw. ein Netzwerk von Personen mit einem "Jihad"-Bezug gesucht und aufgebaut und in diesem Netzwerk im Sinne des "jihadistischen Salafismus" agiert habe. Der Kläger habe einer Kleingruppe angehört, die ein Mitglied des IS in Wolfsburg aufgebaut hatte; Personen aus dieser Gruppe hatten sich nachweislich dem IS angeschlossen.

Angeordnete Maßnahmen im Wesentlichen bestätigt

Die Stadt Wolfsburg hatte außerdem das vom Kläger bei seinem Ausreiseversuch mitgeführte Bargeld sowie die Flugdrohne sichergestellt und die Vernichtung dieser Gegenstände angeordnet. Darüber hinaus hatte sie von dem Kläger verlangt, sich im Juni/Juli vergangenen Jahres täglich bei der Polizei zu melden. Über die hiergegen gerichteten Klagen hat das Gericht ebenfalls entschieden und die Maßnahmen im Wesentlichen bestätigt. Nur soweit die Stadt Wolfsburg die Vernichtung des sichergestellten Geldes und der Flugdrohne angeordnet hatte, hat das Gericht der Klage stattgegeben: Sichergestellte Gegenstände dürften nach dem Gesetz nur dann vernichtet werden, wenn sie nicht verwertet werden könnten; diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt gewesen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 6 Personalausweisgesetz

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

§ 7 Passgesetz

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

§ 8 Passgesetz

Ein Pass ... kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online

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Dokument-Nr.: 23218 Dokument-Nr. 23218

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