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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.09.2020
4 B 294/20 -

Jobmesse Braunschweig 2020 ist unter Corona Auflagen zulässig

Vollständiges Verbot von Messen verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat der Stadt Braunschweig vorläufig ein Einschreiten gegen die Jobmesse Braunschweig 2020 in der Volkswagenhalle untersagt.

Die Antragstellerin veranstaltet seit 2004 bundesweit mit der "jobmesse deutschland tour" an 22 Standorten sogenannte Recruitingmessen, auf denen sich Besucher über Arbeits-, Aus- und Weiterbildung-, sowie Studienangebote informieren können. Die Antragstellerin beabsichtigt, am kommenden Wochenende in der Volkswagenhalle in Braunschweig die "jobmesse braunschweig 2020" zu veranstalten. Sie rechnet damit, dass etwa 60 Unternehmen an der Messe teilnehmen werden. Für die "jobmesse braunschweig 2020" hat sie ein ausführliches Schutz- und Hygienekonzept entwickelt.

Gericht ist vom Hygienekonzept der Veranstalter überzeugt

Die Kammer hat dem Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Die Stadt Braunschweig dürfe nicht gegen die Messe einschreiten, das Hygienekonzept der Antragstellerin sei überzeugend. Die Ausstellungsfläche betrage 2.000 m². Damit stehe bei einer Höchstgrenze von 286 Besuchern pro Besucher mindestens eine Fläche von 7 m² zur Verfügung. Jeder Messeteilnehmer müsse sich am Eingang elektronisch registrieren. Es seien Abstandsmarkierungen, ein Wegführungskonzept und mobile Trennungsmöglichkeiten vorgesehen. Über den gesamten Ausstellungsbereich seien Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt. Die Messegänge seien durchgängig 3 m breit. Während des Besuches der Messe müsse eine Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Vollständiges Verbot von Messen nicht mehr verhältnismäßig

In der Gastronomie würden transparente Abtrennungen aufgestellt. Geschulte Mitarbeiter und geschultes Sicherheitspersonal werde die Einhaltung der Infektionsschutzvorschriften überwachen. Die Volkswagenhalle verfüge über eine Lüftungsanlage, die keine Umluft beimenge, sondern lediglich Frischluft zuführe. Bei dieser Sachlage sei ein vollständiges Verbot von Messen gerade im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen sachlich nicht begründet, nicht mehr verhältnismäßig und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/pt)

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