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Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass deutsche Fluggesellschaften an ägyptischen Flughäfen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Terrorakten durchführen müssen. Insbesondere dürfen sie dort Fracht, Post sowie Essen und Getränke nicht zuladen. Außerdem müssen die Airlines die Pässe der Passagiere unmittelbar vor dem Betreten der Flugzeuge zusätzlich kontrollieren, sofern der seitliche Zugang zur Passagierbrücke nicht beaufsichtigt wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlass für die
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klagen im Wesentlichen ab. Die vom Luftfahrt-Bundesamt verfügten Sicherheitsauflagen seien überwiegend rechtmäßig. Dies gelte vor allem für die Auflagen, in Ägypten keine Fracht, keine Post sowie kein Essen und keine Getränke zuzuladen und zusätzliche Passkontrollen bei den Passagieren durchzuführen. Zu diesen Maßnahmen seien die Airlines laut Gericht nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet. Danach müssen die Luftfahrtunternehmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
Nicht mit dem Gesetz vereinbar seien dagegen die Auflagen, das im Terminal verladene und in Containern verschlossene Gepäck durch geschultes Personal begleiten zu lassen. Das Hausrecht über das Flugzeug berechtige die Airlines nicht dazu, solche Überwachungen auf ausländischen Flughäfen durchzuführen.
Die Sicherheitsauflagen gelten für alle ägyptischen Flughäfen mit Ausnahme von Kairo. Betroffen sind insbesondere also auch die Flughäfen Hurghada, Sharm el-Sheik und Marsa Alam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 24554
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