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Fluggesellschaften müssen das bei ihnen aufgegebene Fluggepäck bis zum Abflug überwachen. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden. Gleichwohl hat das Gericht entsprechende Bescheide des Luftfahrtbundesamtes, gegen die sich verschiedene Fluggesellschaften gewandt hatten, aus formellen Gründen aufgehoben.
Die Klägerinnen sind Luftfahrtunternehmen. Sie wenden sich gegen die Verpflichtung, aufgegebenes Fluggepäck auf dem Flughafengelände bis zum Abflug zu überwachen. Sie sind der Ansicht, dies sei Aufgabe des Flughafenbetreibers.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Klagen der Fluggesellschaften gegen die Bescheide des Luftfahrtbundesamtes stattgegeben. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass die Fluggesellschaften nach dem Luftsicherheitsgesetz zur Sicherung von aufgegebenem Fluggepäck verpflichtet sind. Sie hat die Bescheide aber aus formellen Gründen als rechtswidrig angesehen.
Den Bescheiden sei nicht klar zu entnehmen, welche Maßnahmen zur Sicherung des Gepäcks von den Fluggesellschaften zu treffen seien.
Die Kammer hat weiterhin Zweifel, ob das Luftsicherheitsgesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage spielte aber für die Entscheidung keine Rolle mehr, weil die Bescheide des Bundesamtes nach Auffassung des Gerichts schon aus anderen Gründen aufzuheben waren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des VG Braunschweig vom 03. und 12.07.2006
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Dokument-Nr. 2675
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