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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.08.2017
VG 9 L 416.17 -

Kein Anspruch auf Schulplatz im Einschulungsbereich bei Scheinanmeldung

Ummeldung in Wohnung des Onkels kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist lässt auf Scheinanmeldung schließen

Wer sein schulpflichtiges Kind nur zum Schein in einer Wohnung anmeldet, kann auf diese Weise keinen Schulplatz an einer bestimmten Berliner Grundschule des Einschulungs­bereichs erhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und bekräftigte damit nochmals seine entsprechende langjährige Rechtsprechung.

Nach dem Berliner Schulgesetz richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Einschulungsbereichs im Land Berlin vorrangig nach dem Wohnsitz. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Grundschulen besonders nachgefragt sind, prüfen die Berliner Schulämter im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Schulanfänger anlassbezogen, ob das Kind tatsächlich unter der angegebenen Meldeadresse wohnt. Im konkreten Fall lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Aufnahme eines Kindes in die begehrte Reinhardswald-Grundschule unter Berufung auf einen bloßen Scheinwohnsitz ab.

Behörde ist zu Recht von Scheinwohnsitz ausgegangen

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren. Grundsätzlich habe die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liege, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, sei die Schule hieran nicht gebunden. Im Fall des Antragstellers sei die Behörde zu Recht von einem Scheinwohnsitz ausgegangen. Denn die Ummeldung in eine seinem Onkel gehörende Zwei-Zimmer-Wohnung kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist sei nicht plausibel erklärt worden, zumal die Mutter alleine mit drei Kindern aus der bisherigen und mutmaßlich größeren Wohnung ausgezogen sein wolle. Gegen einen behaupteten Wohnungstausch mit dem Onkel spreche zudem, dass dieser sich nicht in der - vermeintlich - neuen Wohnung angemeldet habe. Aussagekräftige Unterlagen, die einen tatsächlichen Umzug belegen könnten (Wohngeldantrag für die neue Wohnung oder die An- bzw. Ummeldung beim Strom- und Gasversorger) habe der Antragsteller nicht vorgelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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