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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ohne das Ausschöpfen milderer Mittel nicht befugt, Asylsuchende zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflichten, deren Handys auszuwerten und die so erlangten Daten der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde legen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.
Die Klägerin reiste 2019 in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, afghanische Staatsangehörige zu sein. Dabei reichte sie unter anderem eine afghanische Geburts- und eine Heiratsurkunde ein, war allerdings nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Bei der Asylantragstellung folgte sie der Aufforderung des Bundesamtes, ihr Handy zu übergeben und die
Das VG hat der Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, stattgegeben. Die Anordnung des Bundesamtes, die
Daran fehle es hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung und der Auslesung des Handys hätten mildere Mittel eingesetzt werden können, wie etwa die Auswertung und Überprüfung der von der Klägerin überreichten Dokumente, die erst nachträglich vorgenommen worden seien. Ein Auslesen und Speichern auf Vorrat sei unzulässig. Da die Erhebung der Daten rechtswidrig gewesen sei, habe auch der Ergebnisreport nicht verwertet werden dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30433
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