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Einem Kriminalbeamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Kriminalkommissar beim Bundeskriminalamt, hatte im Jahr 2011 die Gewährung von
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne. Diese Regelung verletzte weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17895
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