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Wer als Beamter rechtsradikales Gedankengut verbreitet und eine Kollegin sexuell belästigt, kann fristlos entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Bundespolizeibeamten gegen seine fristlose Entlassung wegen Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts und sexueller Belästigung einer Kollegin zurückgewiesen. Der 1980 geborene Antragsteller stand als Probebeamter im Dienst der Bundespolizei. Im März 2004 nahm er an einer Fortbildungsveranstaltung in Berchtesgaden teil. Während der Fortbildung führten Angehörige einer anderen Einheit Klage über das auffällige Erscheinungsbild und Auftreten der Mitglieder der Einheit des Antragstellers. Dieses entspreche demjenigen „ihres polizeilichen Gegenübers bei NPD-Demonstrationen“.
Die sich daran anschließende Untersuchung führte unter anderem zur Sicherstellung von CDs mit Aufnahmen des sog. „Radio Wolfsschanze“, die ein Kollege vom Antragsteller erhalten hatte. Außerdem wurde festgestellt, dass Mitglieder des Zuges des Antragstellers ihre Schlagstöcke mit den Namen nordischer Götter versehen hatten und mit Billigung ihrer Vorgesetzten unter ihrer Dienstkleidung T-Shirts mit der Aufschrift „Polizei“, ihrer Einheitsbezeichnung und gekreuzten Schlagstöcken auf einem zähnefletschenden Hundekopf trugen.
Außerdem wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Kollegin wiederholt verbal sexuell belästigt hatte.
Daraufhin entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 wegen seines festgestellten Verhaltens fristlos aus dem Probebeamtenverhältnis. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Entlassung bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des Antragstellers sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Dies rechtfertige seine sofortige Entlassung aus dem Dienst. Der Bundespolizei sei ein auch nur vorübergehendes Verbleiben des Antragstellers im Polizeidienst nicht zuzumuten. Insoweit werde der Antragsteller nicht entscheidend dadurch entlastet, dass wegen des Auftretens und Aussehens von Teilen der Einheit erst auf Beschwerden auswärtiger Kollegen reagiert worden sei. Im Übrigen folgte die Kammer dem Vorbringen des Antragstellers nicht, er habe den rechtsradikalen Inhalt der von ihm hergestellten CDs nicht gekannt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2006 des VG Berlin vom 25.10.2006
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Dokument-Nr. 3239
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