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Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Eilantrag eines männlichen Mitbewerbers gegen die Entscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, die Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung mit der weiblichen Mitbewerberin zu besetzen, stattgegeben.
Bei der Auswahlentscheidung ging die Senatsverwaltung von der gleichen Eignung und Befähigung des männlichen Bewerbers und der weiblichen Bewerberin aus und gab der weiblichen Bewerberin den Vorzug, weil Frauen in der angestrebten Position unterrepräsentiert seien.
Nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts war die Auswahlentscheidung in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Unter Anderem hätte der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der entsprechenden Regelung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes, wonach gleichwertig qualifizierte Frauen gegenüber männlichen Bewerbern so lange bevorzugt befördert werden, bis der Frauenanteil 50 % beträgt, steht nach Auffassung des Gerichts Bundesrecht entgegen. Nach § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes seien Ernennungen allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Das Geschlecht der Bewerber müsse daher als Hilfskriterium für Auswahlentscheidungen von vornherein außer Acht gelassen werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 05.09.2005
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Dokument-Nr. 937
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