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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.12.2010
VG 61 K 16.10 PVL und VG 61 K 17.10 PVL -

VG Berlin: Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen bedarf Mitbestimmung des Personalrats

Beschäftigung so genannter Fellows ist nicht nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen und ist daher ist mitbestimmungspflichtig

Der Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen ist generell mitbestimmungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Das Land Berlin schloss 2009 einen Vertrag mit einer gemeinnützigen GmbH mit dem Ziel, Hochschulabsolventinnen und –absolventen für einen zweijährigen Einsatz als „Lehrkräfte auf Zeit“ (so genannte Fellows) in Haupt-, Real- oder Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten in Berlin zu verwenden. Nach dem Vertrag hat die GmbH Fellows für die Unterrichtserteilung sowie für außerunterrichtliche Aktivitäten in Vollzeitbeschäftigung an der Einsatzschule zur Verfügung zu stellen. Dem Land obliegt das originäre arbeitgeberseitige Direktionsrecht für das zur Verfügung gestellte Personal im Hinblick auf den Einsatz im Unterricht, im Übrigen verbleibt dieses Recht bei der GmbH, deren Arbeitnehmer die Fellows sind. Der Schulleiter einer Gemeinschaftsschule in Berlin-Mitte hatte den Personalrat Mitte der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im März 2010 um Zustimmung zur Beschäftigung eines bestimmten Fellows gebeten; der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Gleichwohl wird der Fellow gegenwärtig an der Schule eingesetzt.

Einsatz der Fellows stellt Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts dar

Der Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Einsatz des Fellows mitbestimmungspflichtig sei, hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin handelte es sich bei dem Einsatz der Lehrkraft um eine Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts. Eine Einstellung liege bei einer Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle vor. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Einsatz keinesfalls nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen sei. Nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von nicht mehr als zwei Monaten sehe das Berliner Personalvertretungsgesetz eine Ausnahme von der regulären Mitbestimmung vor. Angesichts der Dauer und des Umfangs der Beschäftigung des Fellows könne hier nicht davon ausgegangen werden.

Personalvertretung darf Vertrag des Landes Berlin mit gemeinnütziger GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen

Das Gericht hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass die Personalvertretung den Vertrag des Landes Berlin mit der gemeinnützigen GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen darf. Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin hatte für sich ein Überprüfungsrecht geltend gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Landau, Entscheidung
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