kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz vollständiger Impfung mit dem Impfstoff Sinovac sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer iranischen Staatsangehörigen und ihrer Familie zurückgewiesen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zur Eindämmung der Infektionsgefahren durch das neuartige Coronavirus am 17. März 2020 Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Drittstaatenangehörige werden danach an den Grenzen zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund, wie etwa ein Besuch bei der sog. "Kernfamilie", vorliegt. Etwas anderes gilt im Falle vollständigen Impfschutzes durch einen auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff. Hiergegen wenden sich die Antragstellerin, die in Teheran lebt, und ihre in Deutschland lebende Tochter und Enkelkinder. Die Antragstellerin ist im Besitz eines Schengen-Visums zum Familienbesuch und verfügt über vollständigen Impfschutz mit dem vom Paul-Ehrlich-Institut nicht gelisteten Impfstoff Sinovac. Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, die Anordnung des BMI sei unverhältnismäßig. Von der Antragstellerin gehe keine Gesundheitsgefahr aus.
Die 6. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragsteller könnten die begehrte Einreise nicht beanspruchen. Nach dem Schengener Grenzkodex setze die Einreise Drittstaatenangehöriger voraus, dass die Person keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle. Im Falle des hochansteckenden neuartigen Coronavirus, der mit nicht ganz unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren oder gar tödlich verlaufenden Erkrankung führe, dränge sich eine solche Gefahr schon bei einer vergleichsweise geringen Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts auf. Auch die Europäische Kommission empfehle die Beschränkung der Einreise aus Drittstaaten. Die Verfassung gebiete keine Regelung der Einreisebeschränkungen durch formelles Parlamentsgesetz. Zwar werde nicht unerheblich in die Grundrechte der Antragsteller eingegriffen, jedoch werde dieser Eingriff dadurch abgemildert, dass das BMI die Reisebeschränkungen seit ihrer Einführung bereits schrittweise wieder aufgehoben habe. Auch die Positivliste der Länder, aus denen eine unbeschränkte Einreise möglich ist, werde in kurzen, regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert. Besuche grundsätzlich auf die Kernfamilie zu beschränken, sei nicht zu beanstanden, da für die weitere Familie ein anderer dringender Besuchszweck (z.B. Hochzeit, Todesfall) nicht ausgeschlossen werde. Der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller sei nicht unverhältnismäßig. Insbesondere stellten ein negativer PCR-Test und eine Absonderungspflicht keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Die Beschränkung auf die durch das Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoffe verletze die Antragsteller nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Sie hätten zudem keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-6-L-22921_Einreisebeschraenkungen-fuer-Drittstaatenangehoerige-trotz-Impfung-mit-Sinovac-bestaetigt~N30778
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 30778
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.