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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.07.2017
VG 6 L 162.17 -

Vermietungsportal von Ferienwohnungen muss keine Auskunft geben

Auskunftsverlangen gegenüber von Dienstanbietern im Sinne des Telemediengesetzes

Die deutsche Niederlassung eines Internetportals zur Vermittlung privater Unterkünfte muss vorerst keine näheren Auskünfte zu Online-Inseraten geben. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin ihren Unternehmenssitz in Berlin. Sie gehört zu einem Konzern, der eine weltweit einheitliche Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte anbietet.

Auskunftsbegehren über Namen und abgerechnete Gebühren des anonymen Gastgebers

Anlass für das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen des Bezirksamts Pankow von Berlin war ein Inserat für eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg zu einem Preis 50 Euro pro Person und Nacht in anonymisierter Form. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Namen des Gastgebers sowie die abgerechneten Gebühren zu bestimmten Gästen zu nennen. Als niedergelassene Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes sei sie zur Auskunft verpflichtet. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin damit begründet, dass sie auf das Internetportal keinen Zugriff habe und nicht Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes sei.

Grundsätzlich Anspruch auf Auskunft nach Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die Auskunftsverfügung wiederhergestellt. Das Bezirksamt dürfe zwar zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen.

Auskunftsverfügung an falschen Adressaten

Die Auskunftspflicht treffe aber nicht die Antragstellerin. Sie sei nicht Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes. Dies sei der Plattformbetreiber, der das Portal zur Nutzung bereithalte, die technische und rechtliche Funktionsherrschaft habe und Vertragspartner der Nutzer werde. Unerheblich sei, ob auch die Antragstellerin als deutsche Niederlassung auf die Datenerhebung und -verarbeitung Einfluss nehme. Dies betreffe nur die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Auskunftspflicht nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz komme es aber darauf an, ob sie telemedienrechtlich als Diensteanbieterin einzuordnen sei. Maßgeblich hierfür sei das so genannte Herkunftslandprinzip. Richtige Adressatin einer Auskunftsverfügung sei daher nicht die Antragstellerin, sondern ihre Muttergesellschaft mit Sitz in Irland. Dies ergebe sich auch aus der Nutzerperspektive aus dem Auftritt des Internetportals.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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