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Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür nachträglich nicht mehr beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin ist verbeamtete
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage überwiegend abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die Einforderungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die allein einen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, gebe es zwar nicht. Aus diesem Grund sei diese Weisung rechtswidrig. Im Übrigen sei die Weisungen jedoch nicht zu beanstanden. Zu Recht sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt anbiete. Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies auch noch heute tue - ihre gegenteiligen Einlassungen überzeugten nicht. Eine solche Tätigkeit sei genehmigungspflichtig. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig. Schriftstellerische Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, falls hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde. Vorliegend habe die Klägerin bestätigt, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen. Unter diesen Umständen habe es für die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Diesem Zweck diene die Weisung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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