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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.03.2009
VG 5 A 62.07, VG 5 A 189.07, VG 5 A 330.07 u.a. -

Freizeitausgleich für die Feuerwehr!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Berliner Feuerwehr in der überwiegenden Zahl der vom Gericht entschiedenen Fälle verpflichtet, den klagenden Feuerwehrleuten einen Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeit zu gewähren.

Die Kläger, Einsatzbeamte der Berliner Feuerwehr, hatten geltend gemacht, sie seien entgegen einer europarechtlich vorgegebenen und nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 01.12.2005 - C-14/04 -) auch für ihr Dienstverhältnis unmittelbar geltenden Höchstarbeitsgrenze von 48 Wochenstunden für Dienst und Bereitschaft teilweise jahrelang nach den Schichtplänen zu 55 Wochenstunden herangezogen worden. Sie hatten - nachdem das Land Berlin im Februar 2008 durch Arbeitszeitverordnung klargestellt hatte, dass in Zukunft unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienste im Durchschnitt nur mehr 48 Stunden in der Woche zu arbeiten sei - weiter verlangt, dass ihnen für die Vergangenheit ein Ausgleich in Geld oder Freizeit zu gewähren sei.

Das Gericht hat diese von allen Verfahrensbeteiligten als rechtswidrig erachtete Praxis zum Anlass genommen, den Klägern je nach Einzelfall einen Freizeitausgleich im Umfang von bis zu 275 Stunden zuzusprechen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dies entspreche dem auch im Dienstverhältnis eines Beamten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Einen Ausgleich in Geld hat das Gericht den Klägern nicht zugestanden. Es gebe dafür keine Anspruchsgrundlage. Es handele sich bei der zuviel geleisteten Arbeit nicht um einen Vermögensschaden, der einen Ersatzanspruch in Geld nach sich zöge. Die Bezahlung eines Beamten stehe nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, sondern der Beamte erhalte ohne Rücksicht auf den konkret geleisteten Arbeitsumfang eine seinem Amte angemessene Alimentation.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/2009 des VG Berlin

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